Die Tierschutzorganisation TASSO e.V. rät: Bei Befreiung von Hunden aus aufgeheizten Autos Zeugen und Polizei hinzuziehen
Wer einen Hund in einem geparkten Auto sieht und eine Notsituation für das Tier erkennt, darf eingreifen. TASSO erklärt, welche Voraussetzungen geschaffen sein müssen und worauf besonders zu achten ist.
In jedem Jahr gibt es viele warme Tage, die Hund und Frauchen oder Herrchen gleichermaßen genießen. Frühlingshafte 20 Grad reichen aber bereits aus, um das Innere eines Wagens binnen Minuten auf extrem hohe Temperaturen aufzuheizen. Für jeden Menschen sind diese Gradzahlen selbst im Schatten viel zu viel – erst recht für einen Hund. Dennoch lassen viele ihr Tier im Auto zurück. Bereits der kurze Gang zum Bäcker oder in die Apotheke kann für den im Auto geparkten Hund zur Lebensgefahr werden.
„Feuerwehr und Polizei dürfen in solchen Situationen in jedem Fall eingreifen“, erklärt Philip McCreight, Leiter von TASSO. „Auch verantwortungsbewusste Mitmenschen sind ausdrücklich aufgefordert, dabei zu helfen, das Leben des Tieres zu retten.“
Folgendes sollten Sie dabei beachten:
•Rufen Sie die Polizei oder die Feuerwehr. •Notieren Sie sich alle wichtigen Daten: Datum, Ort, Uhrzeit, Automarke, Farbe und Kennzeichen des Wagens. •Dokumentieren Sie den Vorfall, wenn Sie können, mit Fotos. •Suchen Sie Zeugen, die die Geschehnisse bestätigen können, und notieren Sie sich deren Telefonnummer und Anschrift. •Erstatten Sie zur Sicherheit Strafanzeige wegen Tierquälerei.
Wenn die Situation so eilig ist, dass nicht länger auf das Eintreffen der Polizei oder Feuerwehr gewartet werden kann, darf man den Hund selbst befreien. Dabei gilt es jedoch, äußerste Vorsicht vor allem bei der Beschädigung des Fahrzeugs walten zu lassen. Denn: Bei der Befreiung des Tieres wird unumgänglich fremdes Eigentum beschädigt. Darum ist es ratsam, dem Wagen so wenig Schaden wie möglich zuzufügen und dabei weder Front- noch Heckscheibe, sondern besser ein Seitenfenster einzuschlagen. Rechnen Sie jedoch damit, dass es dazu kommen kann, dass seitens des Fahrzeughalters Strafanzeige erhoben wird. Kommt es dazu, können sich Betroffene auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen. Umso wichtiger ist es, Zeugen für den Vorfall zu haben und die Polizei zu verständigen. Telefonnummer und Anschrift der Zeugen sind wichtig. Der notwendige Polizeieinsatz jedenfalls geht nicht zu Ihren Lasten: Die entstandenen Kosten hat nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ 12 A 10619/05) der Hundebesitzer zu tragen.
Plakate und Infokarten zur Aufklärung Für alle, die mitmachen wollen, über solch leichtfertiges Verhalten aufzuklären, stellt TASSO Plakate und Infokarten bereit, die Tierfreunde beispielsweise auf Parkplätzen an Supermärkten, Zoos oder Vergnügungsparks verteilen können. Das Material ist kostenlos und kann auf der TASSO-Website unter www.tasso.net/Hund-im-Backofen angefordert werden.